Seit nunmehr acht Jahren kämpfen wir bei Flightright weltweit für Verbraucherrechte, genauer gesagt für die Rechte der Fluggäste, denen aufgrund von Verspätung oder Annullierung eine Entschädigung nach europäischer Fluggastrechte-Verordnung zusteht. Warum ein solcher Kampf nötig ist, wenn es doch extra eine Verordnung gibt, die diese Rechte der Passagiere klar definiert? Weil die Airlines sich allerhand einfallen lassen, um ein Durchsetzen der Verbraucherrechte zu verhindern. Die Beispiele sind zahllos.

Wie hilflos die Verbraucher oft dastehen, wenn sie auf eigene Faust versuchen, ihre Ansprüche geltend zu machen und von den Fluggesellschaften mit automatischen Schreiben oder purer Ignoranz gestraft werden, ist hinlänglich bekannt. Dass den Airlines auch bei Klageerhebung nicht die Fantasie ausgeht, um berechtigte Ansprüche zurückzuweisen oder den Weg zur Entschädigungszahlung möglichst steinig zu gestalten, davon können wir bei Flightright ein Lied singen.

 

Für die Rechte der Verbraucher zieht Flightright auch vor den Europäischen Gerichtshof

So liegt es in unserer DNA, auch in diesen Fällen nicht aufzustecken und die Kämpfe auszufechten – wenn nötig bis vor dem Europäischen Gerichtshof (EuGH). Dort landete erst kürzlich wieder einer unserer Fälle. Diesmal gegen die spanische Air Nostrum, die sich auf den Standpunkt stellte, sie sei bei innerspanischen Verspätungen vom deutschen Verbraucher nur in Spanien zu verklagen. Und das selbst dann, wenn der innerspanische Flug nur eine Teilbeförderung einer einheitlichen Buchung von Spanien nach Deutschland war. Ein klassischer Winkelzug der Airlines, die es den Verbrauchern möglichst schwermachen sollte, zu ihrem Recht zu kommen. In einem fremden Land klagen, dessen Rechtssystem man nicht kennt und dessen Sprache man nicht spricht: Klar, dass da einige Fluggäste die Flinte ins Korn warfen.

 

EuGH-Urteil bestätigt uns im Kampf gegen uneinsichtige Airlines

Diesem Treiben der Airlines hat der EuGH nun einen Riegel vorgeschoben. Nachdem sich das AG Düsseldorf im vorliegenden Fall zunächst als nicht zuständig angesehen hatte, konnte Flightright das Gericht von der Bedeutung des Verfahrens überzeugen, woraufhin das Gericht die Frage nach der Zuständigkeit dem EuGH zur Vorabentscheidung vorlegte. Der EuGH entschied im vorliegenden Urteil, dass Erfüllungsort einer aus zwei Flügen bestehenden Personenbeförderung (ohne nennenswerten Aufenthalt am Umsteigeflughafen), der Ankunftsort des zweiten Fluges ist. Das trifft laut EuGH auch dann zu, wenn an der Beförderung zwei unterschiedliche Airlines beteiligt sind und sich die Klage gegen die Airline richtet, die den ersten Flug durchgeführt hat. Für die effiziente Durchsetzung von Fluggastrechten stellt das Urteil einen weiteren Etappensieg dar.

 

Früher noch David gegen Goliath – heute kennen uns die Airlines

Als wir im ungleichen Kampf zwischen dem Verbraucher auf der einen und den mächtigen Airlines auf der anderen Seite vor acht Jahren starteten, uns auf die Seite der Verbraucher zu schlagen, war das Ungleichgewicht zunächst nicht wesentlich geringer. Acht Jahre, etliche Urteile von normalen Gerichten bis zum BGH und EuGH später, sind wir zu einem ernstzunehmenden Player der Luftfahrtbranche geworden. Der Fantasie der Airlines wird das wohl keine Grenzen setzen. Dafür wissen sie mittlerweile: Unserer Kampfeslust für #fairfliegen ebenso wenig.

 

Über den Autor:

Dr. Philipp Kadelbach ist Gründer und Chief Legal Officer des Berliner Startups Flightright, das seit 2010 erfolgreich für die Durchsetzung von Fluggastrechten kämpft. Er ist außerdem Partner der Berliner Anwaltsboutique Höch Kadelbach und berät Mandaten, insbesondere in den Bereichen IT-Recht und Medien. Er ist Autor verschiedener wissenschaftlicher Beiträge im Verbraucherrecht. Privat ist Philipp Kadelbach Regattasegler und hat in diesem Bereich diverse Meisterschaften gewonnen und an Hochseeklassikern wie der Sydney-Hobart-Regatta teilgenommen. Auf Twitter findet man ihn unter https://twitter.com/PKadelbach

 

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Kategorien: Politik